Landkreis 

Ebersberg

Mo. - Do. von 8.00 - 16.00 Uhr
Fr. von 8.00 - 12.00 Uhr

Antrag auf Anerkennung eines privaten Kraftfahrzeuges zur Schulwegbeförderung

Hinweise

  • Spätester Abgabezeitpunkt: 31.10. für das vorangegangene Schuljahr beim Landratsamt - danach ist keine Erstattung mehr möglich (gesetzliche Ausschlussfrist gem. Art. 3 Abs. 2 Satz 8 SchKfrG).
  • Bitte beachten Sie, dass Sie eine ausgefüllte Bestätigung der Schule mit Beginn und Ende der Unterrichtszeiten benötigen, damit Ihr Antrag bearbeitet werden kann. Falls Sie diese noch nicht vorliegen haben, können Sie die von der Schule zu unterschreibende Bestätigung HIER herunterladen. Die unterschriebene Bestätigung der Schule müssen Sie einscannen und am Ende dieses Antrages hochladen.
  • Sofern eine Fahrgemeinschaft gebildet wird, ist diesem Antrag auf Anerkennung Pkw eine ausgefüllte Erklärung zur Fahrgemeinschaft beizulegen und beim Landratsamt Ebersberg einzureichen. Falls Sie diese noch nicht vorliegen haben, können Sie die Erklärung HIER online ausfüllen und herunterladen. Die unterschriebene Erklärung können Sie einscannen und am Ende dieses Antrages hochladen.
  • Für Schüler an öffentlichen oder staatliche anerkannten Gymnasien und Berufsfachschulen ab Jahrgangsstufe 11, an Berufsober- und Fachoberschulen, sowie für Berufsschüler im Teilzeitunterricht erstattet der Aufgabenträger die Kosten der notwendigen Beförderung, soweit die nachgewiesenen, vom Unterhaltsleistenden aufgewendeten Gesamtkosten der Beförderung eine Familienbelastungsgrenze von 320 EUR pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr oder von 490 EUR pro Familie und Schuljahr übersteigen.

Die Familienbelastungsgrenze entfällt,

  • wenn der Unterhaltsleistende für drei oder mehr Kinder Kindergeld bezieht
  • wenn eine Schwerbehinderung beim erstattungsfähigen Kind vorliegt
  • bei Bezug von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Um fortzufahren wählen Sie bitte eine der folgenden Möglichkeiten:

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Privatpersonen. Wenn Sie sich einmalig registieren, können Sie das Bürgerkonto für die Online-Dienste aller Behörden nutzen.

Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos vorbefüllt.

Das Elster-Unternehmenskonto ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Unternehmen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Elster-Unternehmenskonto für die Online-Dienste aller Behörden nutzen.

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Durch Betätigung dieser Schaltfläche kommen Sie direkt zur manuellen Eingabe auf das von Ihnen gewählte Formular.

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Schüler/in

Um welche/n Schüler/in geht es?

Beförderung
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Welche/r Erziehungsberechtigte befördert den Schüler/die Schülerin?

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2. Erziehungsberechtigte/r

Dritte/r

Welche/r Dritte befördert den Schüler/die Schülerin?

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Datenschutzhinweis

Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten und zu Ihren diesbezüglichen Rechten finden Sie in unserem Internetauftritt auf https://lra-ebe.de/service/datenschutz/
Das entsprechende Infoblatt finden Sie unter: Hinweise nach EU-DSGVO | Landratsamt Ebersberg (lra-ebe.de) im jeweiligen Fachbereich.

Zustimmung zur Übermittlung elektronischer Dokumente

Nachfolgende Information gilt für beide Arten der Einwilligung:

Mit Einwilligung können Ihnen Dokumente über Ihr Nutzerkonto bekannt gegeben werden.

 

Die Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass das Dokument Ihnen im Nutzerkonto zum Datenabruf bereitgestellt wird. Hierüber erfolgt eine Benachrichtigung an Ihre E-Mailadresse. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG gilt ein Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekanntgegeben, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung ist auch eine Zustellung über Ihr Nutzerkonto möglich. Zustellung ist die förmliche Art der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Eine Zustellung erfolgt immer dann, wenn sie durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung vorgesehen ist. Dies betrifft typischerweise Verwaltungsakte mit besonders bedeutenden rechtlichen oder tatsächlichen Folgen.

 

Gem. Art. 25 Satz 1 i.V.m. Art 24 BayDiG gelten Maßgaben der Bekanntgabe entsprechend auch für die Zustellung eines Verwaltungsakts. Insbesondere gilt ein Verwaltungsakt auch bei Zustellung am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Die Einwilligung zu Bekanntgabe bzw. Zustellung kann jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber der für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständigen Behörde zu erklären.

Wie geht es weiter?

Eine Kopie des Antrags und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.
Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für Rückfragen notieren sollten.
Eine Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.
Da Sie der elektronischen Antwort zugestimmt haben, bekommen Sie eine Kopie des Antrags zusätzlich in ihr elektronisches Postfach zugestellt.

Ihr Formular wird an den zuständigen Bereich zur Sachbearbeitung weitergeleitet.

Wie geht es weiter?

Eine Kopie des Antrags und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.
Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für Rückfragen notieren sollten.
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