Landkreis 

Ebersberg

Mo. - Fr. von 8.00 - 12.00 Uhr

Antrag auf Erteilung einer Bewachungserlaubnis (§ 34 a GewO)

Notwendige Unterlagen:

 

Wir empfehlen, vor dem Ausfüllen des Antrags folgende Unterlagen für einen Upload (Pflicht) bereit zu halten:

  1. Personalausweis oder Reisepass
  2. Auszug aus dem Handels-/Genossenschaftsregister (nur für juristische Person)
  3. Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes (auch für juristische Person)
  4. Sachkundenachweis einer Industrie- und Handelskammer (nur für juristische Person)
  5. Versicherungsnachweis gem. § 6 BewachV (nur für juristische Person)
  6. Bescheinigung des Insolvenzgerichts (auch für juristische Person)
  7. Auskunft aus dem elektronischen Vollstreckungsportal/Schuldnerverzeichnis (auch für juristische Person)

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen. Wenn Sie sich einmalig registieren, können Sie das Bürgerkonto für die Online-Dienste aller Behörden nutzen.

 

Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos vorbefüllt.

Organisationsbezogene Daten
Ihre persönlichen Daten
Weitere Angaben zum Antragsteller / gesetzlichen Vertreter

Hinweis:


Bei mehreren Geschäftsführern sind diese Angaben für jeden Geschäftsführer erforderlich.

Aufenthalt und ggf. berufliche Betätigung in den letzten fünf Jahren

Persönliche Verhältnisse

Besondere Anforderungen der Erlaubnis
Umfang der Bewachungserlaubnis
Upload von Anlagen

Hinweis:


Bei juristischen Personen bitte jeweils für den oder die Geschäftsführer und die juristische Person Nachweise beifügen. 

Hinweise:

 

Das Erlaubnisverfahren ist kostenpflichtig.

 

Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit werden gemäß § 34 a Gewerbeordnung mindestens eingeholt Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister und dem Bundeszentralregister sowie eine Stellungnahme der Polizei.

 

Der Gewerbebetrieb darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Der Beginn ist gemäß § 14 Gewerbeordnung anzuzeigen (Gewerbe-Anmeldung). Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße geahndet werden.