Merkblatt
Meldepflicht für Bienenvölker
Für die Haltung von Bienen besteht nach der Bienenseuchenverordnung vom 3. November 2004 eine Meldepflicht bei der zuständigen Behörde*.
In diesem Zusammenhang ist eine Betriebsnummer (Registernummer) notwendig. Dieser gesetzlichen Verordnung ist nachzukommen, auch wenn nur ein einziges Volk gehalten wird.
Auszug aus der Bienenseuchen-Verordnung:
„§ 1a - Wer Bienen halten will, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Bienenhaltungen unter Erteilung einer Registernummer und legt hierüber ein Register an. (…).“
Zuständig für die Erteilung und ggf. Erweiterung einer Betriebsnummer ist das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF).**
Besteht bereits eine Betriebsnummer aufgrund der Haltung anderer Tierarten (z.B. Rinder, Schafe, Schweine etc.), sind die Daten durch Aufnahme des Betriebstyps Bienenhaltung zu vervollständigen.
Standortmeldungen sind unter Angabe folgender Daten dem zuständigen Veterinäramt vorzulegen.
- Betriebsnummer (Beantragung beim AELF)
- Wohnanschrift (Name, Vorname, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)
- Kontaktmöglichkeiten (Telefon, E-Mail-Adresse)
- Standort der Bienen (Falls keine Adresse angegeben werden kann, sind zwingend entweder Flurnummer/Gemarkung oder Koordinaten anzugeben!)
- Anzahl der Völker
- Standort des Schleuderraums
Zudem ist uns, dem Veterinäramt, beim Verbringen von Bienen in den Landkreis Ebersberg eine Amtstierärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Grundsätzlich gilt:
- Bei Bienen aus Nachbarlandkreisen bedarf es einer Amtstierärztlichen Bescheinigung gem. § 5 Bienenseuchen-Verordnung (kleines Zeugnis)
- Für Bienen aus anderen Landkreisen bedarf es einer Amtstierärztlichen Bescheinigung gem. § 5 Abs. 1 Bienenseuchen-Verordnung (Beschau der Bienen durch zuständige/n Amtstierärztin / Amtstierarzt notwendig)