Landkreis 

Ebersberg

Mo. bis Fr. von 8:00 bis 12:00 Uhr und Do. von 14:00 bis 18:00 Uhr

Anzeige von Bienenvölkern

nach § 1a Bienenseuchen-Verordnung

Hinweis auf zwingend benötigte Unterlagen

Wir empfehlen vor dem Ausfüllen des Antrags folgende Unterlagen bereit zu halten:

  • Betriebsnummer
  • Adresse oder Flurnummer / Gemarkung des Standortes 

Um fortzufahren wählen Sie bitte eine der folgenden Möglichkeiten:

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Privatpersonen. Wenn Sie sich einmalig registieren, können Sie das Bürgerkonto für die Online-Dienste aller Behörden nutzen.

 

Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos vorbefüllt.

Das Elster-Unternehmenskonto ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Unternehmen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Elster-Unternehmenskonto für die Online-Dienste aller Behörden nutzen.

 

Das Formular wird automatisch mit den Daten des Elster-Unternehmenskontos vorbefüllt.

Durch Betätigung dieser Schaltfläche kommen Sie direkt zur Eingabe auf das von Ihnen gewählte Formular.

 

In diesem Fall ist keine Kommunikation über Nutzerkonten mit der Behörde möglich.

Ihre Daten

Copy & Paste ist für die Email-Validierung deaktiviert!

Angaben zu Bienenvölker:

 

Eine Betriebsnummer ist zwingend erforderlich, auch bei Hobbyhaltungen!

Standort(e) von Bienenvölkern im Landkreis Ebersberg:

Bitte machen Sie vollständige Angaben!

Sollte keine Adresse angegeben werden können, geben Sie unbedingt entweder Flurnummer/Gemarkung oder Koordinaten an!

Standort(e) von Schleuderräumen:

Angabe zwingend erforderlich!

Geben Sie auch an, ob Sie ggf. eine mobile Honigschleuder besitzen.

Änderungen bzgl. der obenstehenden Angaben sind dem Veterinäramt Ebersberg unverzüglich mitzuteilen.

Falls in anderen Landkreisen weitere Bienenstandorte vorhanden sind, ist die Bienenhaltung dem dort zuständigen Veterinäramt ebenfalls anzuzeigen.

 

Ein Seuchenverdacht ist umgehend unter

Tel: 08092/823-454 oder

Mail: veterinaeramt@lra-ebe.de

zu melden.

Merkblatt

Meldepflicht für Bienenvölker

 

Für die Haltung von Bienen besteht nach der Bienenseuchenverordnung vom 3. November 2004 eine Meldepflicht bei der zuständigen Behörde*.

 

In diesem Zusammenhang ist eine Betriebsnummer (Registernummer) notwendig. Dieser gesetzlichen Verordnung ist nachzukommen, auch wenn nur ein einziges Volk gehalten wird.

 

Auszug aus der Bienenseuchen-Verordnung:

„§ 1a - Wer Bienen halten will, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Bienenhaltungen unter Erteilung einer Registernummer und legt hierüber ein Register an. (…).“

 

Zuständig für die Erteilung und ggf. Erweiterung einer Betriebsnummer ist das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF).**

 

Besteht bereits eine Betriebsnummer aufgrund der Haltung anderer Tierarten (z.B. Rinder, Schafe, Schweine etc.), sind die Daten durch Aufnahme des Betriebstyps Bienenhaltung zu vervollständigen.

 

Standortmeldungen sind unter Angabe folgender Daten dem zuständigen Veterinäramt vorzulegen.

  1. Betriebsnummer (Beantragung beim AELF)
  2. Wohnanschrift (Name, Vorname, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)
  3. Kontaktmöglichkeiten (Telefon, E-Mail-Adresse)
  4. Standort der Bienen (Falls keine Adresse angegeben werden kann, sind zwingend entweder Flurnummer/Gemarkung oder Koordinaten anzugeben!)
  5. Anzahl der Völker
  6. Standort des Schleuderraums

Zudem ist uns, dem Veterinäramt, beim Verbringen von Bienen in den Landkreis Ebersberg eine Amtstierärztliche Bescheinigung vorzulegen.

 

Grundsätzlich gilt:

  1. Bei Bienen aus Nachbarlandkreisen bedarf es einer Amtstierärztlichen Bescheinigung gem. § 5 Bienenseuchen-Verordnung (kleines Zeugnis)
  2. Für Bienen aus anderen Landkreisen bedarf es einer Amtstierärztlichen Bescheinigung gem. § 5 Abs. 1 Bienenseuchen-Verordnung (Beschau der Bienen durch zuständige/n Amtstierärztin / Amtstierarzt notwendig)

* Veterinäramt Ebersberg

   Eichthalstr. 5

   85560 Ebersberg

   Tel.: 08092/823-454

   veterinaeramt@lra-ebe.de

 

   (Standortmeldung)

** Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

    Wasserburgerstr. 2

    85560 Ebersberg

    Tel.: 08092/2699-0

    poststelle@aelf-ee.bayern.de

 

    (Erteilung einer Betriebsnummer)


Datenschutzhinweis

Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten und zu Ihren diesbezüglichen Rechten finden Sie in unserem Internetauftritt auf https://lra-ebe.de/service/datenschutz/
Das entsprechende Infoblatt finden Sie unter: Hinweise nach EU-DSGVO | Landratsamt Ebersberg (lra-ebe.de) im jeweiligen Fachbereich.

Einwilligung in elektronische Bekanntgabe und Zustellung

Nachfolgende Information gilt für beide Arten der Einwilligung:

Mit Einwilligung können Ihnen Dokumente über Ihr Nutzerkonto bekannt gegeben werden.

 

Die Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass das Dokument Ihnen im Nutzerkonto zum Datenabruf bereitgestellt wird. Hierüber erfolgt eine Benachrichtigung an Ihre E-Mailadresse. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG gilt ein Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekanntgegeben, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung ist auch eine Zustellung über Ihr Nutzerkonto möglich. Zustellung ist die förmliche Art der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Eine Zustellung erfolgt immer dann, wenn sie durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung vorgesehen ist. Dies betrifft typischerweise Verwaltungsakte mit besonders bedeutenden rechtlichen oder tatsächlichen Folgen.

 

Gem. Art. 25 Satz 1 i.V.m. Art 24 BayDiG gelten Maßgaben der Bekanntgabe entsprechend auch für die Zustellung eines Verwaltungsakts. Insbesondere gilt ein Verwaltungsakt auch bei Zustellung am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Die Einwilligung zu Bekanntgabe bzw. Zustellung kann jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber der für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständigen Behörde zu erklären.

Wie geht es weiter?

Eine Kopie des Antrags und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.


Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für Rückfragen notieren sollten.
Eine Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.


Da Sie der elektronischen Antwort zugestimmt haben, bekommen Sie eine Kopie des Antrags zusätzlich in ihr elektronisches Postfach zugestellt.

Ihr Formular wird an den zuständigen Bereich zur Sachbearbeitung weitergeleitet.

Wie geht es weiter?

Eine Kopie des Antrags und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.


Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für Rückfragen notieren sollten.


Eine Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.

Ihr Formular wird an den zuständigen Bereich zur Sachbearbeitung weitergeleitet.

Wie geht es weiter?


Eine Kopie des Antrags und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.

Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für Rückfragen notieren sollten.

Eine Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.

 

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