Landkreis 

Ebersberg

Mo. - Do. von 8.00 - 12.00 Uhr

Antrag auf denkmalpflegerische Erlaubnis

nach Art. 6 und 7 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG)

Hinweise

 

Allgemein

 

In der Regel sind Maßnahmen, die sich auf Bau- oder Bodendenkmäler beziehen, nur zulässig, wenn die Untere Denkmalschutzbehörde (Landratsamt) hierfür zuvor eine Erlaubnis erteilt hat. Die wichtigsten Fälle finden Sie hier im Feld „Beschreibung“.

 

Fristen

 

Es ist sinnvoll den Erlaubnisantrag mindestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Maßnahme beim zuständigen Landratsamt einzureichen, um Wartezeiten zu vermeiden. Auf Vollständigkeit der Unterlagen ist zu achten.

 

Kosten


Erlaubnisse nach dem DSchG sind kostenlos. Hingegen gelten für Baugenehmigungen, die sich auf Baudenkmäler beziehen, die üblichen Kostenregelungen.

Um fortzufahren wählen Sie bitte eine der folgenden Möglichkeiten:

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Privatpersonen. Wenn Sie sich einmalig registieren, können Sie das Bürgerkonto für die Online-Dienste aller Behörden nutzen.

 

Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos vorbefüllt.

Das Elster-Unternehmenskonto ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Unternehmen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Elster-Unternehmenskonto für die Online-Dienste aller Behörden nutzen.

 

Das Formular wird automatisch mit den Daten des Elster-Unternehmenskontos vorbefüllt.

Durch Betätigung dieser Schaltfläche kommen Sie direkt zur manuellen Eingabe auf das von Ihnen gewählte Formular.

In diesem Fall müssen Sie das Formular nach dem Ausfüllen ausdrucken, unterschreiben und anschließend an das Landratsamt Ebersberg schicken.

Antragsteller/in

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Antragsart
Denkmal / Grabungserlaubnis
Grundstückseigentümer/in
Objekt

Denkmaleigenschaft:

 

Einzeldenkmal:

Das gesamte Gebäude einschließlich der baufesten Ausstattung und alle Teile der Hülle einschließlich der Dachkonstruktion sind denkmalgeschützt und Veränderungen erlaubnispflichtig.

 

Ensembledenkmal:

Alle Teile der Hülle des Objekts einschließlich der Dachkonstruktion sind denkmalgeschützt und Veränderungen erlaubnispflichtig.

 

Auskunft zur Denkmaleigenschaft gibt die Webseite des Landesamtes für Denkmalpflege unter www.blfd.bayern.de/Denkmalliste

 

Hinweis:

Die Beschreibung in der Denkmalliste stellt keine vollständige Aufzählung der denkmalgeschützten Bauteile dar. Die Denkmalliste hat lediglich deklaratorischen Charakter - ein Gebäude kann auch ein Denkmal sein, wenn es nicht in der Denkmalliste aufgeführt ist.

Beschreibung der geplanten Maßnahme
Anlagen

gem. Art. 7 Denkmalschutzgesetz (BayDSchG)

Datenschutzhinweis

Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten und zu Ihren diesbezüglichen Rechten finden Sie in unserem Internetauftritt auf https://lra-ebe.de/service/datenschutz/
Das entsprechende Infoblatt finden Sie unter: lra-ebe.de/service/hinweise-nach-eu-dsgvo/ im jeweiligen Fachbereich.

Einwilligung in elektronische Bekanntgabe und Zustellung

Nachfolgende Information gilt für beide Arten der Einwilligung:

Mit Einwilligung können Ihnen Dokumente über Ihr Nutzerkonto bekannt gegeben werden.

 

Die Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass das Dokument Ihnen im Nutzerkonto zum Datenabruf bereitgestellt wird. Hierüber erfolgt eine Benachrichtigung an Ihre E-Mailadresse. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG gilt ein Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekanntgegeben, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung ist auch eine Zustellung über Ihr Nutzerkonto möglich. Zustellung ist die förmliche Art der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Eine Zustellung erfolgt immer dann, wenn sie durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung vorgesehen ist. Dies betrifft typischerweise Verwaltungsakte mit besonders bedeutenden rechtlichen oder tatsächlichen Folgen.

 

Gem. Art. 25 Satz 1 i.V.m. Art 24 BayDiG gelten Maßgaben der Bekanntgabe entsprechend auch für die Zustellung eines Verwaltungsakts. Insbesondere gilt ein Verwaltungsakt auch bei Zustellung am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Die Einwilligung zu Bekanntgabe bzw. Zustellung kann jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber der für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständigen Behörde zu erklären.

Wie geht es weiter?

Eine Kopie des Antrags und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.
Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für Rückfragen notieren sollten.
Eine Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.
Da Sie der elektronischen Antwort zugestimmt haben, bekommen Sie eine Kopie des Antrags zusätzlich in ihr elektronisches Postfach zugestellt.

Ihr Formular wird an den zuständigen Bereich zur Sachbearbeitung weitergeleitet.

Wie geht es weiter?

Eine Kopie des Antrags und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.
Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für Rückfragen notieren sollten.
Eine Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.

Ihr Formular wird an den zuständigen Bereich zur Sachbearbeitung weitergeleitet.

Wie geht es weiter?

ACHTUNG!
Nach dem Ausfüllen des Formulars, wird dieses nicht automatisch an den Fachbereich weitergeleitet.

Das ausgefüllte Formular und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.

Um den Antrag zu stellen, müssen Sie diesen und die entsprechenden Dateien ausdrucken und unterschrieben an das Landratsamt Ebersberg schicken.

Bitte unterschreiben Sie das Formular nach dem Drucken hier:


Ort, Datum

Ihre Unterschrift

Bitte drucken Sie Ihre Unterlagen aus und senden Sie diese unterschrieben an:

 

Landratsamt Ebersberg

Bauamt
Eichthalstraße 5
85560 Ebersberg