Landkreis 

Ebersberg

Mo. - Fr. von 8.00 - 12.00 Uhr

Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis

gemäß Art. 15 BayWG i.V.m. Art. 70 BayWG zum vorübergehenden Zutagefördern und Ableiten von oberflächennahem Grundwasser zum Zwecke der Bauwasserhaltung o. dgl.

Notwendige Unterlagen:

 

Wir empfehlen vor dem Ausfüllen des Antrags folgende Unterlagen für einen Upload (Pflicht) bereit zu halten:

  • Grundwasseraufstauhöhenberechnungen (in Bauphase und Bauzustand)
  • Lageplan

  • Baugrundgutachten

  • Schnittzeichnungen Brunnen

  • Datenblätter der Pumpen

  • Sickertest

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen. Wenn Sie sich einmalig registieren, können Sie das Bürgerkonto für die Online-Dienste aller Behörden nutzen.

 

Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos vorbefüllt.

Ihre persönlichen Daten
Angaben zum Objekt
Beschreibung des Entnahmebrunnens
Technische Angaben
Wasserentnahmemenge
Wiedereinleiten in das Grundwasser
Einleiten oberirdisches Gewässer
Einleiten Kanalisation
Schutzvorkehrungen
Sicherheitseinrichtungen

Hinweis:

 

Angaben zu benachbarten Bauten, falls vorhanden (wird z.B. im Anschluss an ein bestehendes Gebäude angebaut oder existiert eine Lücke zwischen den Bauwerken)

Weitere Hinweise:

 

Grundwasseraufstau

 

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht weisen wir den Bauherren darauf hin, dass Eingriffe in das Grundwasser nach Möglichkeit zu vermeiden oder zumindest zu minimieren sind.

 

Sofern ein Bauvorhaben einen dauerhaften Grundwasseraufstau von mehr als 10 cm verursacht, bedarf dies einer wasserrechtlichen Erlaubnis.

 

Es ist daher immer dann, wenn ein Bauvorhaben in das Grundwasser eintaucht, eine Grundwasseraufstauhöhenberechnung für den Bauendzustand erforderlich.

 

Diese ist dem Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht/Fachkundige Stelle Wasserwirtschaft, im Rahmen des Antrags auf Bauwassererhaltung vorzulegen.

  • Vor Bauausführung ist die Lage vorhandener Ver- und Entsorgungseinrichtungen etc. (Strom, Wasser, Gas, Abwasser, Fernwärme, Post, Brandschutz usw.) und sonstiger Anlagen zu ermitteln.
  • Soweit erforderlich, ist die Benutzung von Grundstücken oder Anlagen Dritter für die Wasserhaltung privatrechtlich vor Beginn der Bauwasserhaltung zu regeln.
  • Falls in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird, ist das Einvernehmen des Eigentümers sowie ggf. der Fischereiberechtigten am betroffenen Gewässerabschnitt vor Beginn der Maßnahme einzuholen.
  • Dem Antragsteller wird empfohlen, im eigenen Interesse mögliche Einwirkungen seiner Maßname auf Dritte bzw. auf Anlagen Dritter untersuchen zu lassen. Auf die Setzungsempfindlichkeit des Untergrundes ist zu achten.
  • Im Einzelfall sind weitere Unterlagen erforderlich. Diese sind mit dem jeweiligen Sachbearbeiter abzustimmen.