Landkreis 

Ebersberg

Mo. - Do. von 8.00 - 16.00 Uhr
Fr. von 8.00 - 12.00 Uhr

Antrag auf Erstattung von Fahrtkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

gem. Art. 3 Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG)

Hinweise

Für Schüler an öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasien und Berufsfachschulen ab Jahrgangsstufe 11, an Berufsober- und Fachoberschulen, sowie für Berufsschüler im Teilzeitunterricht erstattet der Aufgabenträger die Kosten der notwendigen Beförderung, soweit die nachgewiesenen, vom Unterhaltsleistenden aufgewendeten Gesamtkosten der Beförderung eine Familienbelastungsgrenze von 320 EUR pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr oder von 490 EUR pro Familie und Schuljahr übersteigen.

 

Die Familienbelastungsgrenze entfällt,

  • wenn der Unterhaltsleistende für drei oder mehr Kinder Kindergeld bezieht (Bescheinigung August oder September des Vorjahres)
  • wenn eine Schwerbehinderung beim erstattungsfähigen Kind vorliegt (Bescheinigung Schwerbehindertenausweis)
  • bei Bezug von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Bescheinigung August oder September des Vorjahres)

Spätester Abgabezeitpunkt: 31.10. für das vorangegangene Schuljahr beim Landratsamt - danach ist keine Erstattung mehr möglich (gesetzliche Ausschlussfrist gem. Art. 3 Abs. 2 Satz 8 SchKfrG).

  • Es kann nur die kürzeste zumutbare Verkehrsverbindung und der jeweils günstigste Tarif erstattet werden.
  • Fahrtkosten können nur erstattet werden für Fahrten zu Pflicht- bzw. Wahlpflicht-Unterricht.
  • Reichen Sie nur Fahrkarten ein, die während des Erstattungszeitraumes an Unterrichtstagen genutzt worden sind.
  • Verlorengegangene Fahrkarten können nicht erstattet werden.
  • Eine evtl. Unterrichtsverlegung auf einen anderen Wochentag wäre nachzuweisen (Schulbestätigung).
  • Wenn der Beschäftigungsort und der Schulort gleich sind, werden nur die Kosten erstattet, die durch den Schulbesuch nachweislich entstanden sind. 

Bitte beachten Sie, dass Sie die ausgefüllte Bestätigung der Schule benötigen, damit Ihr Antrag bearbeitet werden kann. Falls Sie diese noch nicht vorliegen haben, können Sie die von der Schule zu unterschreibende Bestätigung HIER herunterladen.

  • Schulbestätigung (immer)
  • Fahrkarten (immer)
  • Nachweis über Kindergeldbezug (falls zutreffend)
  • Schwerbehindertenausweis (falls zutreffend)
  • Nachweis über Bürgergeldbezug (falls zutreffend)
  • Nachweis über Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe (falls zutreffend)
  • Phasenplan (bei Fachoberschüler/in der Klasse 11 und Berufsfachschüler mit wechselndem Praktikum) (falls zutreffend)
  • Blockplan (bei Berufsschüler/in) (falls zutreffend)

Das Formular kann nur abgeschickt werden, sofern die entsprechende/n Unterlage/n im Formular hochgeladen wurde/n (Format: PDF, JPG, JPEG, PNG, TIF, TIFF - max. Größe: 3 MB).

Um fortzufahren wählen Sie bitte eine der folgenden Möglichkeiten:

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Privatpersonen. Wenn Sie sich einmalig registieren, können Sie das Bürgerkonto für die Online-Dienste aller Behörden nutzen.

Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos vorbefüllt.

Das Elster-Unternehmenskonto ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Unternehmen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Elster-Unternehmenskonto für die Online-Dienste aller Behörden nutzen.

Das Formular wird automatisch mit den Daten des Elster-Unternehmenskontos vorbefüllt.

Durch Betätigung dieser Schaltfläche kommen Sie direkt zur manuellen Eingabe auf das von Ihnen gewählte Formular.

Antragsteller/in

Copy & Paste ist für die E-Mail-Validierung deaktiviert!

Schüler/in

Um welche/n Schüler/in geht es?

Voraussetzungen
Schule und Schuljahr

Bitte tragen Sie hier das Schuljahr ein, für das der Antrag gestellt werden soll:

Praktikum
Block

Wo war der Schüler/die Schülerin untergebracht?

Arbeitgeber

Schularten

Schule A: Schüler weiterführender Schulen ab Klasse 11 mit Vollzeitunterricht

 

Schule B: Fachoberschüler der Klasse 11 und Berufsfachschüler mit wechselndem Praktikum

 

Schule C: Berufsschüler

Geschwister
Bankverbindung

Kontoinhaber/in

Datenschutzhinweis

Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten und zu Ihren diesbezüglichen Rechten finden Sie in unserem Internetauftritt auf https://lra-ebe.de/service/datenschutz/
Das entsprechende Infoblatt finden Sie unter: Hinweise nach EU-DSGVO | Landratsamt Ebersberg (lra-ebe.de) im jeweiligen Fachbereich.

Zustimmung zur Übermittlung elektronischer Dokumente

Nachfolgende Information gilt für beide Arten der Einwilligung:

Mit Einwilligung können Ihnen Dokumente über Ihr Nutzerkonto bekannt gegeben werden.

 

Die Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass das Dokument Ihnen im Nutzerkonto zum Datenabruf bereitgestellt wird. Hierüber erfolgt eine Benachrichtigung an Ihre E-Mailadresse. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG gilt ein Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekanntgegeben, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung ist auch eine Zustellung über Ihr Nutzerkonto möglich. Zustellung ist die förmliche Art der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Eine Zustellung erfolgt immer dann, wenn sie durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung vorgesehen ist. Dies betrifft typischerweise Verwaltungsakte mit besonders bedeutenden rechtlichen oder tatsächlichen Folgen.

 

Gem. Art. 25 Satz 1 i.V.m. Art 24 BayDiG gelten Maßgaben der Bekanntgabe entsprechend auch für die Zustellung eines Verwaltungsakts. Insbesondere gilt ein Verwaltungsakt auch bei Zustellung am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Die Einwilligung zu Bekanntgabe bzw. Zustellung kann jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber der für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständigen Behörde zu erklären.

Wie geht es weiter?

Eine Kopie des Antrags und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.
Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für Rückfragen notieren sollten.
Eine Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.
Da Sie der elektronischen Antwort zugestimmt haben, bekommen Sie eine Kopie des Antrags zusätzlich in ihr elektronisches Postfach zugestellt.

Ihr Formular wird an den zuständigen Bereich zur Sachbearbeitung weitergeleitet.

Wie geht es weiter?

Eine Kopie des Antrags und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.
Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für Rückfragen notieren sollten.
Eine Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.

Ihr Formular wird an den zuständigen Bereich zur Sachbearbeitung weitergeleitet.

captcha