Landkreis 

Ebersberg

Mo. - Fr. von 8.00 - 12.00 Uhr

Anzeige für gemeinnützige Sammlungen

gem. § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz

Dieses Formular erfordert die Authentifizierung mit der eID-Funktion des Personalausweises.

 

Notwendige Unterlagen:

 

Wir empfehlen vor dem Ausfüllen des Antrags folgende Unterlagen für einen Upload (Pflicht) bereit zu halten:

  • Nachweis der Gemeinnützigkeit
  • Kopie der behördlich bestätigten Anzeige nach § 53 KrWG bzw. der Erlaubnis nach § 54 KrWG

Sofern die Verwertung durch einen Dritten erfolgt:

  • Nachweis darüber, dass der Erlös der Sammlung einem gemeinnützigen Träger zukommt 

  • Kopie des Efb-Zertifikats (bei Entsorgungsfachbetrieb)

Hinweis:

 

Dieses Formular kann nur von Unternehmen oder anderen Organisationen (z.B. Vereinen) ausgefüllt werden. Hierzu muss ein Unternehmenskonto im Bürgerserviceportal angelegt sein.

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen. Wenn Sie sich einmalig registieren, können Sie das Bürgerkonto für die Online-Dienste aller Behörden nutzen.

 

Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos vorbefüllt.

Organisationsbezogene Daten
Ihre persönlichen Daten
Art / Zweck der Sammlung
Gebiet der Sammlung
Zeitraum der Sammlung
Beauftragter Dritter
Abfallarten und Mengen

Welche Abfälle sollen gesammelt werden und wieviel wird voraussichtlich pro Jahr im Landkreis gesammelt? (AVV-Schlüssel entnehemen Sie diesem Link: AVV Schlüsselliste)

Weiterer Verwertungsweg

Falls mehrere Verwertungsbetriebe für eine Fraktion beauftragt wurden, bitte alle aufführen:

Upload von einzureichenden Unterlagen

Möchten Sie uns weitere Unterlagen zur Verfügung stellen?

Hinweise:

 

Sofern Unterlagen vollständig beim Landratsamt eingegangen sind, darf erst nach Ablauf von 3 Monaten mit der Sammlung begonnen werden. 

 

Sollten sich wesentliche Angaben ändern, so sind diese dem Landratsamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

Sondernutzungserlaubnisse oder privatrechtliche Verträge mit Dritten zur Nutzung von Aufstellungsflächen unterliegen eigenständigen rechtlichen Vorgaben. Diese sind mit dem geweiligen Grundstückseigentümer separat zu vereinbaren.  

 

Eine unvollständige, unrichtige oder verspätete Erstattung einer Anzeige stellt einen Bußgeldtatbestand dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,- Euro geahndet werden (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG).